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City Filmstudio Lebach

Jugendschutz / FSK

Kinder und Jugendliche dürfen je nach Alter nur zu bestimmten Zeiten ins Kino. Außerdem dürfen sie nur solche Filme sehen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind.

  • Kinder unter sechs Jahren dürfen nicht ins Kino, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet und der Film hat keine Altersbeschränkung oder ist ein als „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ bezeichneter Informations-, Instruktions- und Lehrfilm.
  • Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren dürfen sich nur dann im Kino und bei sonstigen öffentlichen Filmveranstaltungen aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind ("ohne Altersbeschränkung", "ab sechs Jahren", "ab zwölf Jahren", "ab sechzehn Jahren") oder es sich um "als Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnete" Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Filme ohne Alterskennzeichen dürfen Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt werden.
  • Kinder zwischen sechs und 13 Jahren müssen bei Filmen, deren Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist, von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben ist.
  • Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren müssen bei Filmen, deren Vorführung erst nach 22.00 Uhr beendet ist, von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben ist.
  • Jugendliche ab 16 Jahren müssen bei Filmen, deren Vorführung erst nach 24.00 Uhr beendet ist, von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben ist.


Die Altersbeschränkungen gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern oder Erziehungsbeauftragte Minderjährige begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren in Begleitung ihrer Eltern, anderer personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen in einen Film gehen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist.

Quelle: jugendschutz-aktiv.de